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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungs­bedingungen der HÜFRA GmbH + Co. technische Federfabrik KG (nachfolgend „Verkaufs­bedingungen“)

Stand: 2021

Geltungs­bereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für jeden (Liefer-)Rahmenvertrag (nachfolgend „Vertrag“) und sämtliche Einzelverträge und/oder Bestellungen im Rahmen eines Vertrages (nachfolgend „Einzelvertrag“) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Partner“). Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäfts­bedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
  2. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
  3. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
  4. Wir sind berechtigt, die Annahme einer Bestellung abzulehnen, wenn erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus dem Einzelvertrag durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners bei Annahme der Bestellung gefährdet wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kreditwürdigkeit des Partners von der Euler Hermes Forderungsmanagement Deutschland GmbH mit „Hohes Risiko“ (Bewertungsstufe 7) oder schlechter bewertet wird oder ein sonstiger Grund im Sinne des § 321 Absatz 1 BGB vorliegt. Gleiches gilt, ungeachtet der Regelung in Ziffer 30, für die Erfüllung einer Bestellung, auf die ergänzend § 321 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 BGB Anwendung findet. Das Ablehnungsrecht entfällt nachwirkend, wenn die Gegenleistung vom Kunden bewirkt oder von diesem ausreichende Sicherheit geleistet wird. ln gleicher Weise entfällt aber auch das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, wenn solche Gründe nicht mehr bestehen.
  5. Für den Inhalt des Liefervertrages ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt der Lieferschein als solche.
  6. Wir sind darüber hinaus zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unsere unter dem Vertrag begründeten Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet werden und der Partner trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist seine Leistungsfähigkeit glaubhaft versichert. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte und die Rechte gemäß Ziffern 30 und 46 bleiben unberührt.
  7. Sollten einzelne Teile dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

  1. Unbefristete Verträge und Verträge mit mehr als 2 Jahren Laufzeit sind mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.
  2. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
  3. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.
  4. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, er hat die Verspätung oder nachträgliche Änderung nicht zu vertreten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
  5. Die Vorabrufe eines Kunden im Rahmen einer Bestell- und Abrufsvereinbarung sind für uns nur verbindlich, wenn dem Lieferabruf nicht binnen von 5 Arbeitstagen widersprochen wurde.

Vertraulichkeit

  1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die ge­meinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
  2. Soweit dann der Vertragspartner geheimhaltungspflichtige Informationen in elektronischer Form erhält und/oder speichert, hat er sie wie personenbezogene Daten entsprechend dem BDSG und der DSGVO gegen unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.
  3. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne daß er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
  4. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrages.

Zeichnungen und Beschreibungen

  1. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

Muster und Fertigungs­mittel

  1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
  2. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
  3. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstel­lungskosten zu seinen Lasten.
  4. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist. Fertigungsmittel bei denen nur ein Kostenanteil bezahlt wurde, verbleiben in unserem Besitz.
  5. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
  6. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.

Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
  2. Die Angaben in unseren Preislisten verstehen sich stets freibleibend, es sei denn, wir geben eine für uns bindende Gültigkeitsdauer an. Auch Kostenvoranschläge sind unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Zahlungs­bedingungen

  1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  2. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Partner mit Ansprüchen auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten aufrechnen; mit sonstigen Gegenansprüchen nur, wenn sie rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Auch ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht des Partners besteht nur in diesen Grenzen.
  3. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
  4. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
  5. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
  6. Werden nach erfolgter Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. HUEFRA und der Kunde sind verpflichtet, sich die ihnen danach zustehenden Beträge gegenseitig zinslos zu erstatten.

Lieferung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für die Einhal­tung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 64 vorliegen.
  3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
  5. Falls nicht anderweitig eindeutig festgelegt, gilt die Lieferung als erfolgt, sobald die Produkte, bevor sie verladen werden, in unserer Produktion bereitgestellt sind. Jegliche Änderung einer Bestellung durch den Kunden während ihrer Ausführung führt, sofern wir diese akzeptiert haben, zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist, deren voraussichtliche Dauer wir dem Kunden schriftlich mitteilen.

Versand und Gefahr­übergang

  1. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transport­weg.
  3. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

Lieferverzug

  1. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
  2. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 64 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
  3. Der Partner ist zum Rücktritt von einem Einzelvertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

Eigentums­vorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
  2. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vor­behaltsware zu sichern.
  3. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Einzelvertrag und zur Rücknahme der Ware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet.
  4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  6. Über Zwangsvollstreckungs­maßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Sachmängel

  1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 40.
    Bei unseren Lieferungen halten wir die jeweils geltenden gesetzlichen Regelung der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sowie die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) als nationale Umsetzungen der Richtlinien 2002/95/EG (RoHS I) und 2011/65/EU (RoHS II) und der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) und die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/53/EG. Wir werden den Partner über relevante, insbesondere durch die REACH-Verordnung verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit dem Partner abstimmen.
  2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  3. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.
  4. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
  5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
  6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
  7. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom einzelnen Kaufvertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
  8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 57 letzter Satz entsprechend.

Sonstige Ansprüche, Haftung

  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende An­sprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaf­tungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Ver-treter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

Höhere Gewalt

  1. Wir können nicht für die Nichtausführung oder verzögerte Ausführung vertraglicher Verpflichtungen in Anspruch genommen werden, die auf höherer Gewalt beruhen. Unter ,,Höherer Gewalt“ ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch nicht durch äußerste in vernünftiger Weise zu erwartende Sorgfalt abwendbares Ereignis zu verstehen. Tritt ein solches Ereignis höherer Gewalt ein, werden wir temporär oder sogar dauerhaft von unseren Leistungspflichten frei, ohne dass der Kunde deswegen Schadensersatz verlangen könnte.
  2. Unvorhergesehene Leistungs- und Lieferhindernisse wie etwa Auftreten von Epidemien oder sonstigen Ausbrüchen von Krankheiten und solchen stellen grundsätzlich einen Fall ,,Höherer Gewalt“ dar. Dem sind gleichgestellt Streiks, Lieferverzögerungen bei Vorlieferanten, Aussperrungen, Auswirkungen im Sinne von Elementarschäden (Brand, Blitzeinschlag und Überschwemmungen), Embargos und auch Kurzarbeit als Auswirkung solcher Ereignisse.
  3. Bei solchen Fällen ,,Höherer Gewalt“ haben wir zunächst Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist. Der Vertrag wird bis zum Wegfall der ,,Höheren Gewalt“ ausgesetzt. Sofern objektiv nicht möglich, die Ausführung des Vertrages innerhalb von 2/3 Monaten ab dem Eintritt des Ereignisses fortzusetzen, sind die Parteien des Vertrages verpflichtet, Verhandlungen über Vertragsanpassungen aufzunehmen. Sollten diese scheitern, besteht für jede Seite das Recht, binnen 30 Tagen ab Scheitern der Verhandlungen vom Vertrag zurückzutreten.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem Vertrag, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
  3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

(In Anlehnung an WSM-AGB-140616 Überarbeitung 02/2021)